Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

86/10/0040

Rechtssatz

Das in der Beschwerde ausdrücklich gestellte Begehren, dass "der belangten Behörde aufgetragen werden wolle, innerhalb einer angemessenen Frist den der Rechtslage entsprechenden Zustand durch Erlassung eines neuen Bescheides herzustellen", findet in Paragraph 42, VwGG keine gesetzliche Deckung.