Verwaltungsgerichtshof
29.09.1986
86/10/0040
Das in der Beschwerde ausdrücklich gestellte Begehren, dass "der belangten Behörde aufgetragen werden wolle, innerhalb einer angemessenen Frist den der Rechtslage entsprechenden Zustand durch Erlassung eines neuen Bescheides herzustellen", findet in Paragraph 42, VwGG keine gesetzliche Deckung.