Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist (selbst nach ungerechtfertigtem Fernbleiben des Beschuldigten) die im Beschuldigtenladungsbescheid bezeichnete Tat; geht das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinaus, dann wurde der Beschuldigte in seinen Rechten, gemäß § 41 VStG verletzt (Hinweis E 27.10.1949, 741/48, VwSlg 1054 A/1949 betr. Baustrafrecht).Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist (selbst nach ungerechtfertigtem Fernbleiben des Beschuldigten) die im Beschuldigtenladungsbescheid bezeichnete Tat; geht das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinaus, dann wurde der Beschuldigte in seinen Rechten, gemäß Paragraph 41, VStG verletzt (Hinweis E 27.10.1949, 741/48, VwSlg 1054 A/1949 betr. Baustrafrecht).