Verwaltungsgerichtshof
03.07.1986
86/08/0076
GRS wie 85/17/0129 E 28. Februar 1986 RS 1
Für die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG kommt es ua darauf an, dass sie sich auf die Verfolgung wegen einer bestimmten Tat richtet. Die Bestimmtheit der Tat ergibt sich aus der Identifizierung des tatsächlichen Geschehnisablaufes unter Berücksichtigung der Tatbestandslelemente, nicht aus der rechtlichen Qualifikation.