Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Geschäftszahl

86/08/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0129 E 28. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Für die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG kommt es ua darauf an, dass sie sich auf die Verfolgung wegen einer bestimmten Tat richtet. Die Bestimmtheit der Tat ergibt sich aus der Identifizierung des tatsächlichen Geschehnisablaufes unter Berücksichtigung der Tatbestandslelemente, nicht aus der rechtlichen Qualifikation.