Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1986

Geschäftszahl

86/08/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1670/63 E 30. Juni 1964 VwSlg 6389 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist (selbst nach ungerechtfertigtem Fernbleiben des Beschuldigten) die im Beschuldigtenladungsbescheid bezeichnete Tat; geht das Erkenntnis sachverhaltsmäßig darüber hinaus, dann wurde der Beschuldigte in seinen Rechten, gemäß Paragraph 41, VStG verletzt (Hinweis E 27.10.1949, 741/48, VwSlg 1054 A/1949 betr. Baustrafrecht).