Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/06/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/06/0017

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

§44 a Litera a, VStG 1950 stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt (z. B. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO die Eigenschaft als Person, die ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versucht), sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Was den vorstehenden Punkt 2 anlangt (unverwechselbares Feststellen der Identität der Tat) muß a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Taugliche Beweismittel im Sinne der vorstehenden Litera a,) sind solche, die ein Beweisthema betreffen, das sich auf das in Strafverfolgung gezogene Faktum bezieht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X01

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060017_19870114X01

Rechtssatz für 86/06/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/06/0017

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1085/61 E 5. Juli 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende, in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X02

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060017_19870114X02

Rechtssatz für 86/06/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/06/0017

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es reicht nicht aus, nur in der Begründung und nicht auch im Spruch des Strafbescheides den Zeitraum der Tatbegehung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art anzuführen (Hinweis E VS 27.6.1984, 82/03/0218).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X03

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060017_19870114X03

Rechtssatz für 86/06/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/06/0017

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/78 E VS 25. März 1980 VwSlg 10077 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle 1978, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gem dem Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des Weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X04

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060017_19870114X04

Rechtssatz für 86/06/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/06/0017

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Strafbehörde kann nicht nur nach den weit gehend im subjektiven Bereich liegenden Erschwerungsgründen und Milderungsgründen die Strafe bemessen, sondern hat bei einem so weiten Strafrahmen, wie er nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Slbg BaupolG vorliegt, zunächst den Unrechtsgehalt von bloßen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung - zu beurteilen (Hinweis E 20.10.1983, 82/06/0171 und E 6.7.1981, 81/06/0053).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X05

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060017_19870114X05

Rechtssatz für 86/06/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/06/0017

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z2;
VStG §19;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1323/80 E 20. Dezember 1983 RS 7

Stammrechtssatz

Der Erschwerungsgrund "Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat" gemäß Paragraph 33, Ziffer 2, StGB hat im Verwaltungsstrafverfahren eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, als Verwaltungsübertretung zu verfolgenden Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde zur Voraussetzung. Diese rechtskräftige Bestrafung muss zum Zeitpunkt der Begehung der durch sie beschwerten Tat bereits vorgelegen sein (Hinweis auf E 12.5.1980, 1204/79).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060017.X06

Im RIS seit

14.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060017_19870114X06