Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Geschäftszahl

86/06/0017

Rechtssatz

Die Strafbehörde kann nicht nur nach den weit gehend im subjektiven Bereich liegenden Erschwerungsgründen und Milderungsgründen die Strafe bemessen, sondern hat bei einem so weiten Strafrahmen, wie er nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Slbg BaupolG vorliegt, zunächst den Unrechtsgehalt von bloßen Abweichungen von der erteilten Baubewilligung - zu beurteilen (Hinweis E 20.10.1983, 82/06/0171 und E 6.7.1981, 81/06/0053).