Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1987

Geschäftszahl

86/06/0017

Rechtssatz

Es reicht nicht aus, nur in der Begründung und nicht auch im Spruch des Strafbescheides den Zeitraum der Tatbegehung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art anzuführen (Hinweis E VS 27.6.1984, 82/03/0218).