§ 4 Abs 5 StVO räumt zwar mit den Worten OHNE UNÖTIGEN AUFSCHUB den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten für die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle insofern einen Spielraum ein, als die Meldung des Unfalles nicht sofort erfolgen muss, sondern in einem relativ kurz an den Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358). Davon kann aber keine Rede mehr sein, wenn der Geschädigte selbst am Unfallsort nicht anwesend ist und die Kontaktaufnahme mit ihm von vornherein einen voraussichtlich längeren, sich über Stunden hinweg erstreckenden Zeitraum in Anspruch nehmen wird (hier: Der Täter glaubte irrtümlich den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).Paragraph 4, Absatz 5, StVO räumt zwar mit den Worten OHNE UNÖTIGEN AUFSCHUB den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten für die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle insofern einen Spielraum ein, als die Meldung des Unfalles nicht sofort erfolgen muss, sondern in einem relativ kurz an den Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann (Hinweis E 19.9.1984, 83/03/0358). Davon kann aber keine Rede mehr sein, wenn der Geschädigte selbst am Unfallsort nicht anwesend ist und die Kontaktaufnahme mit ihm von vornherein einen voraussichtlich längeren, sich über Stunden hinweg erstreckenden Zeitraum in Anspruch nehmen wird (hier: Der Täter glaubte irrtümlich den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).