Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0031 E 19. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Aus welchen Gründen ein ausreichender Identitätsausweis unterblieben ist, hat nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO keine Bedeutung (Hinweis E 10.9.1980, 808/80).