Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
86/03/0177
Unter dem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen, daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw nach dem vergeblichen Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und Anschrift nachzuweisen, geboten ist (hier: Der Täter glaubte irrtümlich, den Eigentümer des von ihm beschädigten, parkenden Pkw zu kennen, suchte diese Person auf, worauf sich der Irrtum herausstellte. Die Verzögerung der Verständigung wurde als verschuldeter unnötiger Aufschub angesehen).