Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0177

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" darf nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO in erster Linie die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorsieht (Hinweis E 4.3.1968, 503/67).