Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
86/03/0177
Bei der Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" darf nicht übersehen werden, daß die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO in erster Linie die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vorsieht (Hinweis E 4.3.1968, 503/67).