Verwaltungsgerichtshof
16.09.1987
86/03/0177
GRS wie 83/02/0211 E 14. Oktober 1983 RS 3
Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, der nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommen gewertet werden kann. Der Umstand, dass "kein Identitätsnachweis erfolgt ist", stellt daher kein Tatbestandsmerkmal für eine Übertretung der erwähnten Bestimmung dar (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).