Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0211 E 14. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist entweder die Unterlassung der Meldung überhaupt oder eine Meldung, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet worden ist, der nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" vorgenommen gewertet werden kann. Der Umstand, dass "kein Identitätsnachweis erfolgt ist", stellt daher kein Tatbestandsmerkmal für eine Übertretung der erwähnten Bestimmung dar (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253).