Beim Delikt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2 StVO 1960) genügt eine Tatortumschreibung (§ 44a lit a VStG 1950) "X-Straße nächst Y-Straße" (Anders als das Wort "nach" stellt das Wort "nächst" ein enges räumliches Naheverhältnis her).Beim Delikt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960) genügt eine Tatortumschreibung (Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) "X-Straße nächst Y-Straße" (Anders als das Wort "nach" stellt das Wort "nächst" ein enges räumliches Naheverhältnis her).