Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0178

Rechtssatz

Nicht bei jeder Geschwindigkeitsschätzung müssen Feststellungen über Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse sowie über alle optischen und akustischen Komponenten getroffen werden (Hinweis E 6.7.1984, 84/02A/0001).