Verwaltungsgerichtshof
25.03.1985
85/18/0178
Beim Delikt der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960) genügt eine Tatortumschreibung (Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) "X-Straße nächst Y-Straße" (Anders als das Wort "nach" stellt das Wort "nächst" ein enges räumliches Naheverhältnis her).