Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0184 E 21. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. (Hinweis auf E vom 19.2.1982, 81/02/0321).