Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1985

Geschäftszahl

85/18/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1609/78 E 16. Mai 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen in der Richtung, daß Bedenken gegen die Schätzung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch ein Straßenaufsichtsorgan in der Regel dann nicht bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies ermöglichen (die bloße Angabe des Meldelegers, er habe die Geschwindigkeit "während der Vorbeifahrt geschätzt" reicht nicht aus).