Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in § 15 HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, 1.4.1971, HS 8478).Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in Paragraph 15, HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des Paragraph 15, HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, 1.4.1971, HS 8478).