Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1987

Geschäftszahl

85/17/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0140 E 13. Dezember 1985 VwSlg 6062 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus Paragraph 193, LAO Wr - entspricht Paragraph 248, BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen.