Verwaltungsgerichtshof
13.11.1987
85/17/0035
GRS wie 84/17/0140 E 13. Dezember 1985 VwSlg 6062 F/1985 RS 1
Einem mittels Haftungsbescheides für eine fremde Abgabenschuld in Anspruch genommenen persönlich Haftungspflichtigen ist im Hinblick auf die sich aus Paragraph 193, LAO Wr - entspricht Paragraph 248, BAO - ergebende Möglichkeit, auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid) zu berufen, anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch (und zwar über Grund und Höhe des feststehenden Anspruches) Kenntnis zu verschaffen.