Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1987

Geschäftszahl

85/17/0035

Rechtssatz

Die Einwendung eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die Wahrnehmung der steuerlichen Belange hätten nicht zu seinem Geschäftskreis gehört, ist grundsätzlich für relevant zu erachten, jedoch obliegt bei einer zulässigen Geschäftsverteilung jedem Geschäftsführer grundsätzlich die Pflicht zur Überwachung des anderen.