Verwaltungsgerichtshof
13.11.1987
85/17/0035
Die Einwendung eines von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die Wahrnehmung der steuerlichen Belange hätten nicht zu seinem Geschäftskreis gehört, ist grundsätzlich für relevant zu erachten, jedoch obliegt bei einer zulässigen Geschäftsverteilung jedem Geschäftsführer grundsätzlich die Pflicht zur Überwachung des anderen.