Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1987

Geschäftszahl

85/17/0035

Rechtssatz

Die dem Vertreter persönlich auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ist auf jene Mittel eingeschränkt, deren Verwaltung ihm obliegt. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben aus eigenen Mitteln des Vertreters kommt grundsätzlich nicht in Betracht.