Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1987

Geschäftszahl

85/17/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0705/80 E 6. Juli 1981 VwSlg 5611 F/1981; RS 5

Stammrechtssatz

Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in Paragraph 15, HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des Paragraph 15, HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, 1.4.1971, HS 8478).