Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/10/0214
Entscheidungsdatum
25.11.1985
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
Norm
NatSchG Slbg 1977 §20 Abs1 litd;
NatSchG Slbg 1977 §20 Abs7 litc;
NatSchG Slbg 1977 §20 Abs7 lite;
Rechtssatz
Die am Standort einer Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung derselben stellt einen Sonderfall einer "privaten Ankündigung zu Reklamezwecken" dar (hier: Anbringung des Namens der Betriebsstätte in großer gelber Schrift auf dem Dach des Objekts). Daher ist bei Beurteilung der Anzeigepflicht nicht nur der Ausnahmetatbestand nach lit e, sondern auch jener nach lit c des Abs 7 Salzburger NaturschutzG 1977 zu prüfen.Die am Standort einer Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung derselben stellt einen Sonderfall einer "privaten Ankündigung zu Reklamezwecken" dar (hier: Anbringung des Namens der Betriebsstätte in großer gelber Schrift auf dem Dach des Objekts). Daher ist bei Beurteilung der Anzeigepflicht nicht nur der Ausnahmetatbestand nach Litera e,, sondern auch jener nach Litera c, des Absatz 7, Salzburger NaturschutzG 1977 zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100214.X01
Dokumentnummer
JWR_1984100214_19851125X01