Verwaltungsgerichtshof
25.11.1985
84/10/0214
Nur das gleichzeitige Vorliegen aller 3 in Absatz 7 Litera c, Salzburger NaturschutzG 1977 normierten negativen Tatbestandsvoraussetzungen hat den ausnahmsweisen Entfall der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung zur Folge.