Verwaltungsgerichtshof
25.11.1985
84/10/0214
Die am Standort einer Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung derselben stellt einen Sonderfall einer "privaten Ankündigung zu Reklamezwecken" dar (hier: Anbringung des Namens der Betriebsstätte in großer gelber Schrift auf dem Dach des Objekts). Daher ist bei Beurteilung der Anzeigepflicht nicht nur der Ausnahmetatbestand nach Litera e,, sondern auch jener nach Litera c, des Absatz 7, Salzburger NaturschutzG 1977 zu prüfen.