Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1985

Geschäftszahl

84/10/0214

Rechtssatz

Der Begriff des "üblichen Maßes" umfasst nicht auch die "Form" der Betriebsstättenbezeichnung; er meint im vorliegenden Zusammenhang vielmehr das Ausmaß, die Größe des Schriftbildes.