Die Behörde darf grundsätzlich dann die Anzeigenangaben bzw. deren Ergänzung durch ein amtliches Organ - ohne dieses als Zeuge vernommen zu haben - zur Grundlage ihrer Feststellungen nehmen, wenn diese in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind und dem nicht eine ebenso zu qualifizierende und diesen widersprechende Verantwortung des Beschuldigten gegenübersteht. (Hinweis auf E vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978)