Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X01

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X01

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X02

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X02

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem Vereinsgesetz 1951 konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsender Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen", zu unterscheiden ist. Weist die Gebarung eines Vereines die angeführten Merkmale auf so liegt nämlich ein Geschehen vor, das wesentlich mit den Tätigkeiten zur Verwirklichung der ideellen Zwecke des Vereines verknüpft und unter diesem Gesichtspunkt begrifflich zu erfassen ist und das mit einer Tätigkeit, die in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, mag dieser auch zur Verwendung für ideelle Zwecke bestimmt sein, nicht gleichgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X03

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X03

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0160 E 25. März 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales, "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen", kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereines im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X04

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X04

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X05

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X05

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Mangelt es an einer "gewerblichen" Tätigkeit, so liegt auch eine (bewilligungspflichtige) gewerbliche Betriebsanlage nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X06

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X06

Rechtssatz für 83/04/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

83/04/0214

Entscheidungsdatum

20.03.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040214.X07

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040214_19840320X07