Als "zusammenhängend verbaute Gebiete" im Sinne des § 1 Abs 2 zweiter Satz des Kehrtarifs 1980 gelten alle Ortsteile der Stadtgemeinde Kufstein mit mehr als 15 Kehrobjekten.Als "zusammenhängend verbaute Gebiete" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz des Kehrtarifs 1980 gelten alle Ortsteile der Stadtgemeinde Kufstein mit mehr als 15 Kehrobjekten.
Die Kompliziertheit einer dem Bfr bekannten Vorschrift ist kein Schuldenausschließungsgrund.
Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet ist.
Die Übertretung des § 367 Z 35 GewO 1973 stellt ein UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 VStG dar.Die Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 35, GewO 1973 stellt ein UNGEHORSAMSDELIKT iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar.