Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Reisebetreuer

Paragraph 177,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß Paragraph 175, Absatz 4, Ziffer eins, betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß Paragraph 175, Absatz 4, Ziffer eins, dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Er ist nach Maßgabe des Paragraph 143, Absatz 2, Ziffer 3, auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.
  2. Absatz 2,Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080603

Alte Dokumentnummer

N5199324820J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P177/NOR12080603

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