Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Geschäftszahl

83/04/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0890/75 E 12. Dezember 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Die Kompliziertheit einer dem Bfr bekannten Vorschrift ist kein Schuldenausschließungsgrund.