Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem § 1 Art I einerseits, § 1 Art IX Abs. 6 andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen § 1 Art I als auch gegen § 1 Art IX Abs 6 leg. cit.Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem Paragraph eins, Artikel römisch eins, einerseits, Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen Paragraph eins, Artikel römisch eins, als auch gegen Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, leg. cit.