Verwaltungsgerichtshof
19.02.1986
82/11/0129
GRS wie 81/11/0097 E 23. November 1982 VwSlg 10893 A/1982 RS 3
Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem Paragraph eins, Artikel römisch eins, einerseits, Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen Paragraph eins, Artikel römisch eins, als auch gegen Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, leg. cit.