Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0324/79 E 25. April 1980 VwSlg 10110 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten haben das im Paragraph 75, Absatz 2, ZWEITER SATZ erster Satzteil GewO 1973 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen. - Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei zutreffen der in Paragraph 75, Absatz 2, ERSTER SATZ erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. (Hinweis auf E vom 21.12.1977, 0455/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X01

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X01

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2805/77 E 22. Februar 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Das für die Beurteilung der Rechtsstellung als Nachbar maßgebende räumliche Naheverhältnis wird - auch dann, wenn die Behörde einen Probebetrieb anordnet, - durch den MÖGLICHEN Immissionsbereich bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X02

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X02

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74;
GewO 1973 §75;
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1843/77 E VS 10. Oktober 1979 VwSlg 9943 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 ist - unbeschadet der Frage, inwieweit Privatstraßen unter Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 fallen können - grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen, liegen kann. Solche Vorgänge sind gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist. (Hinweis auf die zur GewO 1859 ergangenen E vom 27.9.1963, Zl. 0024/62, VwSlg 6104 A/63 und vom 14.2.1964, Zl. 1524/62, VwSlg 6236 A/1964)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X03

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X03

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2027/75 E 22. Dezember 1976 VwSlg 9212 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1973 bestimmt, daß unter anderem eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - wozu zweifellos auch der Fußgängerverkehr gehört vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO 1960) - die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ausschließt, sofern nicht durch die Vorschreibung geeigneter Auflagen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, leg cit die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden kann. Diese Bestimmung räumt aber den Nachbarn keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 geltend gemacht werden könnte. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 obliegt vielmehr, wie sich klar aus Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 ergibt, der Gewerbebehörde von Amts wegen, wobei der Gemeinde gemäß Paragraph 355, leg cit bezüglich dieser Fragen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ein Mitspracherecht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X04

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X04

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1901/73 E 24. Februar 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Wertung einer Grundfläche (hier Parkplatz und Tankstellenbereich) als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Eine Straße wird vielmehr dann für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zu allgemeinen Benützung freisteht. Da es auch sein kann, daß eine Privatstraße für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, wird die Öffentlichkeit einer zur Gänze im Privateigentum stehenden Straße nur dann nicht anzunehmen sein, wenn sie etwa abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich ist. (Hinweis auf E vom 28.11.1966, 1144/65, und E vom 24.3.1969, 0713/68). Auf solchen Straßenflächen mit öffentlichem Verkehr ist daher die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO an sich zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X05

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X05

Rechtssatz für 81/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

81/04/0020

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1074/77 E 12. September 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Weder aus der Legaldefinition des Begriffes der Straße noch aus sonstigen Bestimmungen der StVO ergibt sich, daß ein Parkplatz nicht dem Begriff der Straße zu unterstellen ist. Entscheidend sind hiefür die äußere, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für diesen nicht wahrnehmbaren Verhältnisse zwischen dem Vermieter und der Mieterin der gegenständlichen Fläche (hier: öffentlicher Parkplatz vor einem Coop-Gebäude, für den die StVO gilt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981040020.X06

Im RIS seit

02.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040020_19830128X06