Verwaltungsgerichtshof
28.01.1983
81/04/0020
GRS wie 1901/73 E 24. Februar 1975 RS 1
Bei der Wertung einer Grundfläche (hier Parkplatz und Tankstellenbereich) als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Eine Straße wird vielmehr dann für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zu allgemeinen Benützung freisteht. Da es auch sein kann, daß eine Privatstraße für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, wird die Öffentlichkeit einer zur Gänze im Privateigentum stehenden Straße nur dann nicht anzunehmen sein, wenn sie etwa abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich ist. (Hinweis auf E vom 28.11.1966, 1144/65, und E vom 24.3.1969, 0713/68). Auf solchen Straßenflächen mit öffentlichem Verkehr ist daher die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO an sich zulässig.