BETRIEBSNACHFOLGER iSd § 67 Abs 4 ASVG ist, wer einem anderen in der auf eigene Rechnung besorgten Führung des Betriebes tatsächlich, also auch ohne Rechtsnachfolger zu sein, in der Weise nachfolgt, daß die für den gleichen Tätigkeitsbereich nach dem Einzelfall wesentlichen personellen, sachlichen und ideellen Werte auf ihn übergehen (Hinweis E VwGH 20.3.1975, 1194/74, VwSlg 8790 A/1974).BETRIEBSNACHFOLGER iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist, wer einem anderen in der auf eigene Rechnung besorgten Führung des Betriebes tatsächlich, also auch ohne Rechtsnachfolger zu sein, in der Weise nachfolgt, daß die für den gleichen Tätigkeitsbereich nach dem Einzelfall wesentlichen personellen, sachlichen und ideellen Werte auf ihn übergehen (Hinweis E VwGH 20.3.1975, 1194/74, VwSlg 8790 A/1974).