Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1981

Geschäftszahl

3845/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1194/74 E 20. März 1975 VwSlg 8790 A/1975 RS 3

Stammrechtssatz

Beschränkt sich der Erwerb auf einen Teil des bisherigen BETRIEBES, kann von einem Betriebsnachfolger und dessen Haftung für die Beiträge, die sein Vorgänger im Betrieb zu zahlen gehabt hätte, nur gesprochen werden, wenn der erworbene Teil eine selbstständige Betriebsmöglichkeit bietet. Nicht jede Baustelle ist auch schon ein Betrieb.