Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1981

Geschäftszahl

3845/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1832/77 E 30. März 1978 RS 2

Stammrechtssatz

BETRIEBSNACHFOLGER iSd Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist, wer einem anderen in der auf eigene Rechnung besorgten Führung des Betriebes tatsächlich, also auch ohne Rechtsnachfolger zu sein, in der Weise nachfolgt, daß die für den gleichen Tätigkeitsbereich nach dem Einzelfall wesentlichen personellen, sachlichen und ideellen Werte auf ihn übergehen (Hinweis E VwGH 20.3.1975, 1194/74, VwSlg 8790 A/1974).