Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass der Tatort "Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn" als Teil einer Bundesstraße anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X01

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X01

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Rechtssatz

Die Entfernung eines gem Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, leg cit nur dann rechtmäßig, wenn die Hauseinfahrt (Garageneinfahrt) tatsächlich von jemandem benützt werden sollte, nicht aber dann, wenn der Betreffende sein Kraftfahrzeug vor dieser Einfahrt (auf dem Platz, auf dem das abgeschleppte Kraftfahrzeug stand) abstellen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X02

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X02

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 lita;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0968/65 E 17. Oktober 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage, wann eine Hauseinfahrt und Grundstückseinfahrt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X03

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X03

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 lita;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1139/62 E 28. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) an und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benutzt wird.

sw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X04

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X04

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §89a Abs2;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2564/79 E 18. Jänner 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom 17.10.1966, 0968/65) - iSd Paragraph 89, Absatz 2, (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X05

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X05

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1051/75 E 1. Juli 1976 VwSlg 9099 A/1976 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X06

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X06

Rechtssatz für 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 lita;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2261/63 E 12. Mai 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 hat für diejenigen Personen keine Geltung, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten - verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X07

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1980003276_19810424X07

Entscheidungstext 3276/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

3276/80

Entscheidungsdatum

24.04.1981

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 lita;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021;
StVO 1960 §89a Abs2;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
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  1. StVO 1960 § 24 heute
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  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
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  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Straßmann, Mag. Onder, Dr. Närr und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des Dr. HK in W, vertreten durch Dr. Romeo Nowak und Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwälte in Wien römisch acht, Lerchenfelderstraße 36, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. September 1980, Zl. MA 70-VIII/K 110/80, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 11. Dezember 1979 wurde der Lenker eines u.a. dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkws zur Anzeige gebracht, weil er am selben Tag von 17.00 bis 24.00 Uhr sein Fahrzeug in Wien 18, Währinger Gürtel (Stadtbahnbogen nn) vor einer Ein- und Ausfahrt einer Garage abgestellt habe und durch das vorschriftswidrig abgestellte Kraftfahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zufahren zur Garage gehindert gewesen sei.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 48 vom 20. Dezember 1979 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960 in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. April 1978, Landesgesetzblatt , Nr. 11, und in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 57, AVG 1950 an Kosten für das Entfernen seines Fahrzeuges S 1.231,-- und für dessen Aufbewahrung S 29,-- zur Zahlung vorgeschrieben, weil dieses Fahrzeug "am 12. 12. 1960 um 1,05 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel (Stadtbahnbogen nn) vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt" gewesen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Fahrzeug keineswegs vor einer Garage oder einer Ein- und Ausfahrt abgestellt. Vielmehr habe er sich davon überzeugt, daß sich hinter dem Rollbalken, vor dem sein Fahrzeug gestanden sei, eine Gerümpelkammer befinde. Der Rollbalken sei nämlich derart desolat, daß durch zahlreiche Löcher in das Innere hineingesehen werden könne. In diesem Raum befinde sich zahlreiches Gerümpel, sodaß ein Fahrzeug weder ein- noch ausfahren könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer als Gehirnchirurg zum damaligen Zeitpunkt Nachtdienst versehen, was bedeute, daß er über Funk jederzeit einsatzbereit habe sein müssen. Der Aufstellplatz sei in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes gelegen gewesen, sodaß er im Einsatzfalle sein Auto jederzeit hätte erreichen können. Sein Fahrzeug sei daher mit der Plakette "Arzt im Dienst" versehen gewesen, sodaß er im Falle eines Einsatzes die Möglichkeit gehabt habe, unverzüglich zu seinem Fahrzeug und mit diesem zum Einsatzort zu gelangen. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung sei gegen ihn überhaupt nicht eingeleitet worden.

Die zuletzt genannte Behauptung entsprach objektiv insofern nicht den Tatsachen, als wegen dieses Vorfalles ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. Pst 345-Wg/80 der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing eingeleitet wurde. Aus diesem - bereits vom Magistrat der Stadt Wien - MBA für den 17. Bezirk im Zuge des Ermittlungsverfahrens und nunmehr auch vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften - Strafakt ergibt sich folgendes: Der Meldungsleger sei am 11. Dezember 1979 gegen 23.50 Uhr mit dem Funkwagen nach Wien 18, Währinger Gürtel gegenüber Nr. nn zum Stadtbahnbogen nn zu einer "verparkten Garagenausfahrt" beordert worden. Am Einsatzort habe der Aufforderer Dipl.-Ing. WM sinngemäß folgendes angegeben: "Ich habe heute, gegen 17.00 Uhr, beobachtet, wie der Pkw-Lenker, mit Kennzeichen ...., sein Fahrzeug vor meiner Garagenein- bzw.- ausfahrt einparkte. Als ich daraufhin zu diesem Lenker ging, um ihn zu fragen, wie lange er gedenkt vor meiner Ein- bzw. Ausfahrt zu parken, gab mir der Lenker als Antwort: 'Das geht Sie nichts an, ich bin Arzt im Dienst.' Daraufhin teilte ich dem Herrn mit, daß ich noch heute unbedingt in meine Garage einfahren muß, da ich schwere Gerätestücke laden muß. Dieser besagte Lenker ignorierte diesen Einwand und entfernte sich daraufhin ohne irgendwelche Gründe anzugeben. Da das Fahrzeug um 24.00 Uhr noch immer (vorschriftswidrig) vor meiner Ein- bzw. Ausfahrt abgestellt ist und ich somit meine Garage nicht benützen kann, wünsche ich, daß das Fahrzeug abgeschleppt wird." Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing vom 28. Jänner 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 11. Dezember 1979 von 17.00 bis 24.00 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde gegen ihn in Anwendung des Paragraph 47, VStG 1950 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 6 Stunden) verhängt. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 12. Februar 1980 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben.

Am 10. März 1980 erstattete im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein Beamter des MBA für den 17. Bezirk einen Erhebungsbericht. Danach sei, wie er an dem genannten Tag um

14.15 Uhr an Ort und Stelle auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung habe feststellen können, ein Einfahren in das Lager der Firma F. M in Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn, ohne weitere Vorkehrungen möglich, da am Gehsteigrand über die ganze Breite des Lagers eine Auffahrtsrampe aus Beton, welche auffällig gelb gestrichen ist, vorhanden sei. Die Rollbalken seien heruntergelassen gewesen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers befinde sich in den Rollbalken in erreichbarer Höhe lediglich ein 13 cm breiter, 1 cm hoher Riß, durch den man wegen der im Lager herrschenden Dunkelheit absolut nichts sehen könne. Im übrigen sei auf dem einen Pfeiler der Rollbalken - schon von weitem sichtbar - eine am Rand bereits angerostete und auch ansonsten Spuren einer sicher einige Jahre währenden Anbringung zeigende metallene Parkverbotstafel mit der zusätzlichen Aufschrift "Ausfahrt 0h - 24h" im roten Rand angeschraubt.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. April 1980 brachte der Beschwerdeführer vor, daß sich der gegenständliche Vorfall anders als vom Aufforderer geschildert zugetragen habe. Der Aufforderer sei gerade hinzugekommen, als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug eingeparkt habe. Er habe erklärt, er habe die Absicht, an derselben Stelle zu parken. Er, Beschwerdeführer, habe ihm erklärt, er sei Arzt im Dienst, keinesfalls jedoch, "er könne solange stehen bleiben, wie er wolle". Er müsse, wie bereits gesagt, als Arzt jederzeit erreichbar sein.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MBA für den 17. Bezirk vom 14. April 1980 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a StVO 1960 der Kostenersatz für das Entfernen und Aufbewahren "seines verkehrsbehindernden", dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws von Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn, vorgenommen durch die MA 48 am 12. Dezember 1979 um 1.05 Uhr, in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt, der die Grundlage der Kostenersatzpflicht bildende Sachverhalt, nämlich die eine Verkehrsbeeinträchtigung auslösende gesetzwidrige Fahrzeugaufstellung vor einer Einfahrt, sei durch den Bericht eines Sicherheitswachebeamten vom 11. Dezember 1979 sowie durch das in der Folge durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Zu der im wesentlichen wiedergegebenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers meinte die Behörde, die gegenständliche Einfahrt in das Lager der Firma M sei zufolge einer amtlichen Erhebung (die vom Fahrzeuginhaber beantragte förmliche Vornahme eines Augenscheines im Sinne des Paragraph 54, AVG 1950 habe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1950 durch formlose Besichtigung der Örtlichkeiten durch einen Magistratsbeamten ersetzt werden können) deutlich mit einer an einem Portalpfeiler angebrachten Parkverbotstafel mit der zusätzlichen Aufschrift "0h - 24 h" gekennzeichnet; es sei weiters am Gehsteigrand über die ganze Breite des Lagers eine auffällig gelb gestrichene Auffahrtsrampe aus Beton vorhanden und der Rollbalken weise in erreichbarer Höhe lediglich einen 13 cm breiten, 1 cm hohen Riß auf, durch den man wegen der im Lager herrschenden Dunkelheit absolut nichts sehen könne. Ob eine Einfahrt vorliege, sei außerdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur nach den äußeren Merkmalen - entsprechende schräge Auffahrt - und nicht danach, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt werde, zu beurteilen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers sei er sehr wohl verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden, und zwar habe ihn das Bezirkspolizeikommissariat Wien - Währing mit Strafverfügung vom 28. Jänner 1980, Zl. Pst 345-Wg/80 Fu, wegen verbotenen Parkens im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Die Tafel "Arzt im Dienst" dürfe zur Inanspruchnahme des Privilegiums nach Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 nur dann im Fahrzeug angebracht werden, wenn bei einer Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei sei, auf dem gehalten oder geparkt werden dürfe, ansonsten sei eine solche Kennzeichnung verboten. Auf Grund dieser Rechtslage habe sich der Beschwerdeführer nicht nur der mißbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Bevorzugung schuldig gemacht, sondern sei die Behörde auch gemäß Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 verpflichtet gewesen (arg. hat die Behörde ....), das von Anbeginn gesetzwidrig geparkte Fahrzeug, welches den Einfahrtsberechtigten, nämlich Dipl.-Ing. WM, an der Zufahrt gehindert habe, ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen. Die Kosten für diese Entfernung und die Aufbewahrung des Fahrzeuges seien gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960 vom Zulassungsbesitzer zu tragen und in den Tarifen römisch eins und römisch zwei der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. April 1978, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11, in Pauschbeträgen festgesetzt. Die zitierte Verordnung sei auf Grund der Paragraphen 89, a Absatz 7 a und 94 a Absatz eins, StVO 1960 erlassen worden.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung, welcher zwei Lichtbilder über den Tatort angeschlossen waren, verwies der Beschwerdeführer darauf, daß die gegenständliche Parkverbotstafel niemals von der Behörde genehmigt, geschweige denn ein Bescheid "über eine derartige Parkverbotssituation" erlassen worden sei. Diese Parkverbotstafel sei vom Garageneigentümer augenscheinlich in Eigenmacht angebracht worden. Es zeitige daher die Tafel "Parken verboten" keinerlei Rechtswirkungen, da diese nicht durch einen rechtskräftigen Verwaltungsakt gedeckt sei. Die Bestrafung wegen des Parkverbotes sei seitens der Behörde rechtsirrtümlich erfolgt.

Am 3. Juni 1980 gab der Magistrat der Stadt Wien - MA 46 eine gutächtliche Stellungnahme ab, wonach es sich - wie aus den dem Akt beiliegenden Fotos ersichtlich sei - beim Abstellort zur Tatzeit um eine Verkehrsfläche vor einer Grundstückseinfahrt gehandelt habe. Dies werde durch die am Tatort stehende Gehsteigauf- und -überfahrt bzw. Gehsteigrampe ersichtlich. Obwohl dem Beschwerdeführer dazu Gelegenheit gegeben wurde, unterblieb eine weitere Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen.

Daraufhin erließ die Wiener Landesregierung den - in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten nicht befindlichen, aber vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGG 1965 in Ausfertigung vorgelegten - Bescheid vom 12. September 1980, mit welchem der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt wurde. Nach Zitierung der Bestimmungen des Paragraph 89, a Absatz 2 und 7 StVO 1960 und dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer unbestritten Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges sei, meinte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides, der Beschwerdeführer bestreite in seinen Ausführungen nicht mehr, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 begangen zu haben, zumal in bezug darauf bereits eine rechtskräftige Strafverfügung vorliege, behaupte aber, daß die Anbringung der Parkverbotstafel am Rollbalken der Einfahrt zum Lager behördlich nicht genehmigt sei. Darauf komme es aber hier nicht an. Es wurde weiters auf die bereits abgegebene Stellungnahme der MA 46 vom 3. Juni 1980 sowie darauf, daß dem Vertreter des Beschwerdeführers das ergänzende Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei, eine Stellungnahme dazu aber nicht erfolgt sei, verwiesen. Für die erkennende Behörde bestehe keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers, der auf Grund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichtet sei und dem die Fähigkeit zur Feststellung relevanter Sachverhalte, wie im gegenständlichen Fall, ob durch ein abgestelltes Fahrzeug ein anderes Fahrzeug an der Zufahrt gehindert sei, wohl zuzubilligen sei, in Zweifel zu ziehen. Da sich aus den obgenannten Ausführungen der Tatbestand des verkehrsbehindernden Parkens ohne Zweifel ableiten lasse, also als gegeben anzusehen sei, könne der Berufung dem Grunde nach nicht stattgegeben werden. Die vorgeschriebenen Kosten seien unbedenklich und gründeten sich auf die Tarifverordnung vom 19. April 1978, LGBl. für Wien Nr. 11. Abschließend sei noch bemerkt, daß der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Strafverfügung vom 28. Jänner 1980, Pst 345/Wg/80, zu S 100,--, im Nichteinbringungsfalle 6 Stunden Arrest, bestraft worden sei, weil er am 11. Dezember 1979 von 17.00 bis 24.00 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel mit dem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 begangen habe. Die Strafe habe der Beschwerdeführer am 11. März 1980 bezahlt. Sohin sei sein Vorbringen über die Nichteinleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und eine vorschriftsmäßige Abstellung seines Kraftfahrzeuges mit der Tafel "Arzt im Dienst" widerlegt. Unabhängig von diesem Umstand würde auch die lange Abstelldauer und Abstellzeit gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprechen, er habe das Fahrzeug rechtmäßig unter Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" am Ort der Entfernung abgestellt. Es sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß nach der Aktenlage der Aufforderer den Beschwerdeführer bereits gegen 17.00 Uhr darauf verwiesen habe, daß er die Einfahrt benützen wolle. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, er könne unter Verwendung der Tafel "Arzt im Dienst" überall und solange stehen bleiben, wie er wolle, und habe sich entfernt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung ist, es sei von der belangten Behörde mit Rücksicht auf den Tatort ("Wien 18, Währinger Gürtel, Stadtbahnbogen nn") zu Recht die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. April 1978, LGBl. Nr. 11, angewendet worden, weil es sich beim Währinger Gürtel um eine Bundesstraße handelt (siehe Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1975,, das einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Verzeichnis 3 und die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. März 1974, BGBl. Nr. 194, über den Straßenverlauf der Bundesstraßen in Wien) und dazu alle Verkehrsflächen einschließlich der die äußerste Begrenzung bildenden Gehsteige zu rechnen sind. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1978, Zl. 277/77, kann nicht herangezogen werden, weil der dort zugrunde liegende Sachverhalt ("Wien 3, Am Heumarkt, vor dem Hause Nr. 15") anders gelagert war.

Gemäß Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat udgl. der Verkehr beeinträchtigt, insbesondere der Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle oder Ladezone oder Garagen- und Grundstückseinfahrt oder Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges oder Schutzweges gehindert wird. Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt zufolge Absatz 7, dieser Gesetzesstelle auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Ist der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, (oder 3) noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt oder die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde nicht darauf ein, daß er mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Währing vom 28. Jänner 1980 rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 schuldig erkannt wurde, weil er am 11. Dezember 1979 von 17.00 bis 24.00 Uhr in Wien 18, Währinger Gürtel den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Strafverfügung für das gegenständliche, die Kostenersatzpflicht betreffende Verwaltungsverfahren Bindungswirkung zukommt. Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt - darunter ist auch eine Garageneinfahrt - zu verstehen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1966, Zl. 968/65) -, sind nur die äußeren Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) maßgebend, wogegen nicht von Belang ist, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird. (Vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1963, Zl. 1139/62.) Eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes (und demnach auch einer Garage) im Sinne des Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 liegt daher schon dann vor, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich etwa die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1980, Zl. 2564/79). Derartige äußere Merkmale waren auch im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen vorhanden, wobei es auch nicht - ebensowenig wie darauf, ob die in Frage kommende Garage oder die dazugehörige schräge Abfahrt auf dem Gehsteig behördlich genehmigt ist oder nicht vergleiche , dazu ebenfalls das zuletzt genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) - darauf ankommt, ob "die Parkverbotstafel rechtswidrig angebracht wurde", sodaß die vom Beschwerdeführer begehrte diesbezügliche"Anfrage an die MA 48" entbehrlich war. Damit steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - fest, daß er seinen Pkw vor einer Garageneinfahrt geparkt hat.

Daß aber nicht schon jedes den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechende Abstellen eines Fahrzeuges die Behörde oder die in Absatz 3 des Paragraph 89, a StVO 1960 genannten Organe berechtigt, dessen Entfernung zu veranlassen, sondern nur ein den Verkehr hinderndes Abstellen, mag ein solches Handeln nun unmittelbar oder bloß mittelbar zu einer Verkehrsbeeinträchtigung führen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1976, Slg. Nr. 9099/A, und seither in ständiger Rechtsprechung dargetan. Entscheidend ist daher die Klärung der Frage, ob auf Grund des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Verhaltens der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Zufahren zu der betreffenden Garage gehindert war. Dies würde jedoch voraussetzen, daß jemand tatsächlich in die Garage einfahren wollte. Daß dies der Fall gewesen wäre, geht weder aus dem Inhalt der Strafverfügung vom 28. Jänner 1980, noch aus den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Angaben des Meldungslegers hervor, sodaß dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel anhaftet. Wenn es in der Begründung dieses Bescheides heißt, für die belangte Behörde habe keine Veranlassung bestanden, die Angaben des Meldungslegers, der auf Grund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichtet sei und dem die Fähigkeit zur Feststellung relevanter Sachverhalte, wie im gegenständlichen Fall, ob durch ein abgestelltes Fahrzeug ein anderer Fahrzeuglenker an der Zufahrt gehindert ist, wohl zuzubilligen sei, in Zweifel zu ziehen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Meldungsleger der Aktenlage nach keine eigenen Wahrnehmungen darüber gemacht hat, ob der Aufforderer tatsächlich in die Garage einfahren wollte, sondern er in seiner Meldung im wesentlichen nur die Angaben des - gar nicht als Zeugen vernommenen Aufforderers festgehalten hat. Richtig ist, daß sich daraus die Absicht des Aufforderers ergibt, die Garage mit seinem Fahrzeug zu benützen, und er deshalb die Polizei verständigt hat, um die Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Die belangte Behörde hat aber auf diese Angaben des Aufforderers mit keinem Wort Bezug genommen und im übrigen die Verantwortung des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. April 1980 übersehen, wonach der Aufforderer, ihm erklärt habe, "er habe die Absicht, an derselben Stelle wie ich zu parken". Unter diesem Aspekt sind auch die Ausführungen in der Beschwerde aufzufassen, wonach der Beschwerdeführer mit dem von ihm beantragten Lokalaugenschein habe beweisen wollen, "daß der Stadtbahnbogen nn keinesfalls der Ein- und Ausfahrt dient, sondern daß unter dem Stadtbahnbogen nn lediglich eine Lagerstätte für Gerümpel untergebracht ist", und es "vielmehr so zu sein scheine, daß der aus dem Stadtbahnbogen nn Berechtigte sich durch die Anbringung der Parkverbotstafel und der fingierten Einfahrt einen 'Privatparkplatz' sichern wollte". Dieser "Privatparkplatz" wäre eben an der Stelle gewesen, an welcher der Beschwerdeführer selbst sein Fahrzeug abgestellt gehabt hatte. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren im Sinne der Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG 1950 darüber durchzuführen, ob der Aufforderer Dipl.-Ing. M sein Fahrzeug dort abstellen wollte, wo sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers befand, oder ob er tatsächlich in die Garage einfahren wollte und er an dieser Maßnahme durch das vorschriftswidrig parkende Fahrzeug des Beschwerdeführers gehindert war. Im Rahmen der von der belangten Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung wäre dann sicherlich auch von Bedeutung gewesen, für welche Zwecke die Garage an sich verwendet wird und ob - sollte sie, wie vom Beschwerdeführer behauptet, als Lagerraum dienen - in diesem Raum noch genügend Platz für die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges des Aufforderers vorhanden ist; diesbezüglich wäre auch zu klären gewesen, ob und allenfalls inwiefern sich diese Verhältnisse in der Zwischenzeit seit dem 11. Dezember 1979 (Tatzeit) geändert haben. Würde sich nämlich herausstellen, daß der Aufforderer damals in die Garage gar nicht einfahren konnte oder aus irgendwelchen anderen Gründen auch nicht wollte, so wäre er durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers, auch wenn es entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 abgestellt war, im Sinne des Paragraph 89, a Absatz 2, StVO 1960 nicht "am Zufahren zu einer Garageneinfahrt" gehindert gewesen. Der Schutzzweck dieser Bestimmung liegt darin, Fahrzeuglenkern ein solches Zufahren ungehindert zu ermöglichen, um auf diese Weise die Garage benützen zu können, nicht aber - auch wenn der Aufforderer, sollte er der allein über die Garage Benützungsberechtigte sein, straffrei dort parken dürfte vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1964, Zl. 2261/63) - darin, anstelle des die Behinderung verursachenden Fahrzeuges in der Folge dessen Standort einzunehmen. War die Absicht des Aufforderers nicht darauf gerichtet, in die Garage einzufahren, sondern die davor liegende Verkehrsfläche zum Parken seines Fahrzeuges zu benützen, so lag weder unmittelbar eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle vor, noch war eine solche Verkehrsbeeinträchtigung daraus mittelbar zu erwarten. In diesem Falle wäre das Fahrzeug des Beschwerdeführers daher zu Unrecht entfernt worden, sodaß auch die gesetzliche Grundlage, ihm die der Behörde entstandenen Kosten zum Ersatz gemäß Paragraph 89, a Absatz 7, StVO 1960 aufzuerlegen, fehlen würde.

Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziff. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Da demnach der pauschalierte Schriftsatzaufwand für die Einbringung der Beschwerde lediglich S 3.000,-- beträgt, war das Mehrbegehren in Höhe von S 1.500,-- abzuweisen.

Wien, am 24. April 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003276.X00

Im RIS seit

23.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWT_1980003276_19810424X00