Verwaltungsgerichtshof
24.04.1981
3276/80
GRS wie 2564/79 E 18. Jänner 1980 RS 2
Ausführungen darüber, daß eine Einfahrt bzw. Ausfahrt eines Grundstückes - unabhängig davon, ob eine solche schräge Auffahrt behördlich genehmigt ist oder nicht (Hinweis auf E vom 17.10.1966, 0968/65) - iSd Paragraph 89, Absatz 2, (Hinderung des Zu- und Wegfahrens) dann vorliegt, wenn eine Gehsteigabschrägung vorhanden und zusätzlich die Tafel "Einfahrt bitte freihalten" angebracht ist.