Die Gewährung eines Darlehens durch den Dienstnehmer an den Dienstgeber, ohne dazu auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet zu sein und ohne einen inneren sachlichen Zusammenhang mit den ihn treffenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, widersprechen nicht den Bestimmungen des § 3 Kautionsschutzgesetzes BGBl 229/1937.Die Gewährung eines Darlehens durch den Dienstnehmer an den Dienstgeber, ohne dazu auf Grund des Arbeitsvertrages verpflichtet zu sein und ohne einen inneren sachlichen Zusammenhang mit den ihn treffenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, widersprechen nicht den Bestimmungen des Paragraph 3, Kautionsschutzgesetzes Bundesgesetzblatt 229 aus 1937,.