Verwaltungsgerichtshof
26.01.1982
2917/80
GRS wie 2938/79 E 18. November 1980 VwSlg 10299 A/1980 RS 2
Aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen sind solche Ansprüche (zB Darlehensgewährungen wie im Beschwerdefall) vielmehr nur dann, wenn der sie begründende Verpflichtungsakt nicht nur in einem äußeren zufälligen, sondern in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden typischen, wechselseitigen Haupt- und Nebenverbindlichkeiten steht, der Anspruch, somit letztlich seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst hat.