Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1982

Geschäftszahl

2917/80

Rechtssatz

Schadenersatzansprüche sind dann gesichert, wenn sie aus der Verletzung der Haupt- und (oder) Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erwachsen.