Ein an den anwaltlichen Vertreter eines Beschuldigten gerichteter "Vorhalt des Ermittlungsergebnisses" stellt, wenn diesem Vorhalt der konkrete Vorwurf einer strafbaren Handlung des Beschuldigten zu entnehmen ist, eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG 1950 dar (kein Widerspruch zum E 12.1.1972, 1541/70, VwSlg 8138 A/1972).Ein an den anwaltlichen Vertreter eines Beschuldigten gerichteter "Vorhalt des Ermittlungsergebnisses" stellt, wenn diesem Vorhalt der konkrete Vorwurf einer strafbaren Handlung des Beschuldigten zu entnehmen ist, eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 dar (kein Widerspruch zum E 12.1.1972, 1541/70, VwSlg 8138 A/1972).