Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1983

Geschäftszahl

1039/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1232/53 E VS 24. Jänner 1956 VwSlg 3949 A/1956; RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).