Verwaltungsgerichtshof
19.04.1983
1039/80
GRS wie 1275/79 E 21. Mai 1981 VwSlg 10457 A/1981 RS 1
Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen.