Verwaltungsgerichtshof
19.04.1983
1039/80
Zur Instandhaltungsverpflichtung eines Miteigentümers gemäß Paragraph 129, Absatz 2, der BauO für Wien gehört auch die Anrufung des Gerichtes, wenn sich Miteigentümer weigern, die Instandhaltungsverpflichtung zu erfüllen (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0171).