Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1983

Geschäftszahl

1039/80

Rechtssatz

Zum Tatbild einer dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 135, Absatz 3, der BauO für Wien gehört es, dass der Eigentümer an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt oder doch nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat.