Verwaltungsgerichtshof
19.04.1983
1039/80
Zum Tatbild einer dem Verwalter eines Gebäudes angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 135, Absatz 3, der BauO für Wien gehört es, dass der Eigentümer an der Pflichtverletzung des Verwalters nicht mitgewirkt oder doch nicht schon vor deren Begehung von ihr gewusst hat.