Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
0587/80
Entscheidungsdatum
09.06.1980
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0695/77 E VS 26. Juni 1978 VwSlg 9602 A/1978 RS 1
Stammrechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten einschließlich seiner ergänzenden Berichte ("Relationen") als auch die Verantwortung des Beschuldigten - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, berechtigt der im Verwaltungsstrafverfahren - ebenso wie in anderen Verwaltungsverfahren - geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht, davon auszugehen, dass allein die Eigenschaft des - als Zeugen nicht vernommen - Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit (Meldungsleger) schon ausreicht, den leugnenden Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Tat (Übertretung der Verwaltungsvorschrift) als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte
Zeugenaussagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000587.X04
Im RIS seit
09.06.1980
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013
Dokumentnummer
JWR_1980000587_19800609X04