Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1980

Geschäftszahl

0587/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1352/56 E 11. März 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Der blosse Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, den nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG erforderlichen Beweis dafür herzustellen, dass dem Gewerbeinhaber die Einhaltung der Vorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.